SATZUNG

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tri Team Hamburg e.V.“. Er ist am 29.08.2013 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister (Geschäfts-Nr. xyz) beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Triathlonsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot eines regelmäßigen Trainings, die Betreuung der Angebote durch sachgemäß ausgebildete Übungsleiter und die Förderung der Nachwuchsarbeit verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  Der Vorstand wird ermächtigt, Personen die im Rahmen der Zweckverwirklichung für den Verein tätig sind, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
    2. Vor Satzungsänderungen, welche die in dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, soll der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einholen.
    3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften einer/s gesetzlichen Vertreters/in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, welche dem/der Antragsteller/in schriftlich begründet werden muss,  kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Es kann bei Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Höhe der Gebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat

1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

§ 5 Ordentliche Mitglieder und ihre Rechte

1. Ordentliche Mitglieder sind

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder

2. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind,

a) im Rahmen des Vereinszweckes aktiv an den Veranstaltungen und dem Training des Vereins teilzunehmen (vom Trainingsbetrieb sind passive Mitglieder ausgeschlossen)
b) das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht auszuüben.

3. Der Übertritt von passiver zu aktiver Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, umgekehrt nur zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres für eines oder mehrere folgende Geschäftsjahre.

§ 6 Außerordentliche Mitglieder

1. Außerordentliche Mitglieder sind,

a) Jugendliche, die bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Gastmitglieder, die einmalig für einen begrenzten Zeitraum die Mitgliedschaft erworben haben. Die Dauer der Mitgliedschaft muss weniger als 12 Monate
betragen

2. Die außerordentlichen Mitglieder haben die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.

§ 7 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsgeschehen. Die Mitgliedschaft beruht auf deren ideeller und finanzieller Unterstützung des Vereins. Sie besitzen kein aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.

§ 8 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich in besonderem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins und des Triathlonsports verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggf. Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, von Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Aufnahmegebühr ist mit Aufnahme fällig, die Mitgliedsbeiträge zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig sofort.
  3. Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Es gilt § 9 Abs. 1.
  4. Gastmitglieder bezahlen einen zeitanteiligen Jahresbeitrag. Es gilt § 9 Abs. 1.

§10  Finanzierung der Vereins:

  1. Der Verein finanziert sich aus:
    a. Beiträgen seiner Mitglieder
    b. Spenden seiner Mitglieder sowie von Bürgern und Institutionen bzw. Unternehmen, zu
    denen kein Mitgliedsverhältnis besteht
    c. Zuwendungen aus kommunalen Fonds und aus Mitteln des Hamburger Triathlonverbandes.
  2. Über die Verwendung von Fördergeldern des Hamburger Triathlonverband (sofern vorhanden) kann dieser mitendscheiden. Eine Aufsichtsfunktion wird neben dem Vorstand des Tri Team Hamburg e.V. vom HHTV gewährleistet.

Über die Verwendung der Einnahmen ist vom Vorstand ein exakter Nachweis zu führen.
Die Planung und Bilanzierung der Einnahmen und Ausgaben ist vom Vorstand der Gesamtmitgliederversammlung vorzulegen und beschließen zu lassen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten.
2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
3. Jedes ordentliches Mitglied ist einmal im Jahr verpflichtet bei einer Veranstaltung des Vereins oder dessen Partner, sofern vorhanden, zu unterstützen.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Die Kündigung ist nach Bestätigung des Vorstandes rechtskräftig. Der Austritt ist unter Einhaltung der Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Zustellung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 6 Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.  Ist ein Mitglied unbekannten Aufenthalts, so dass die schriftliche Mahnung nicht zugestellt werden kann, kann ein Ausschluss auch ohne vorherige Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

5.  Durch Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unberührt.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 13 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/in
– dem/der Jugendwart/in, sofern vorhanden

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, auf jeden Fall durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Bei Geschäften bis zu einer Höhe von € 100,00 kann der/die Vorsitzende den Verein allein vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Die Mitgliederversammlung kann eine/n Jugendwart/in wählen, sofern Bedarf dafür besteht. Diese/r ist dann Mitglied des Vorstandes.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes und des Haushaltsplanes
4. Abschluss und Kündigung von Sponsorenverträgen
5. Ungültigkeitserklärung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach § 18 Abs.2
6. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
7. Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Die Erst-wahl des stellvertretenden Vorsitzenden ist nur für ein Jahr gültig um periodisch wechselnde Vorstandsmitgliederwahlen zu gewährleisten. Die ersten Vorstandsneuwahlen (nur für stellvertretenden Vorsitzenden) werden erstmalig 2015 ausgeübt. Die Restzeit im Gründungsjahr 2013 bleibt  davon ausgenommen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand ein Mitglied mit kommissarischer Tätigkeit für das entsprechende Amt für die verbleibende Amtsdauer.

§ 17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung   einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 17.2 trifft der Gesamtvorstand.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Personen mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der/des Gründe/Grundes beim Vorstand beantragt.

§ 19 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
– Zulassung der Anwesenheit von Presse und sonstigen Gästen

2. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur dann ungültig, wenn sie vom Vorstand oder dem zuständigen Gericht für ungültig erklärt wurden. Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung kann von jedem ordentlichen Mitglied innerhalb eines Monats seit der Wahl bzw. Beschlussfassung gestellt werden.

§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in schriftlicher Form oder durch den Versand der entsprechenden Dokumente per Email. Zwischen dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zufassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 21 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der Versammlung nötig.
  1. Die o.g. Regelungen gelten nicht für die Anträge auf Satzungsänderungen (s. § 20,Absatz 3).

§ 22 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreterin geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Protokollführer wird von Versammlungsleiter bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, § 26. 2 ist allerdings zu beachten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Wahlen nach § 14.1 erfolgen einzeln für jede Funktion.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a. Ort und Zeit der Versammlung
b. der/die Versammlungsleiter/in
c. der/die Protokollführer/in
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder
e. die Tagesordnung
f. die einzelnen Abstimmungen, ihre Ergebnisse und die Art der Abstimmung

6.Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung vollständig anzugeben.

§ 23 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 18, 19, 21, 22 und 23 der Satzung entsprechend.

§ 25 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur

Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und empfehlen ihr bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 26 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit ¾ Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Triathlon Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder und andere Funktionsträger haften dem Verein im Innenverhältnis nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 28 Salvatorische Klausel

Es gelten die Vorschriften des BGB, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründerversammlung des Vereins am 29.08.2013 beschlossen worden.